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Verhaltensregeln nach einem Unfall

Alle 12 Sekunden passiert statistisch gesehen in Deutschland ein Unfall. Kaum jemand weiß, was jetzt zu tun ist.


Was muss ich nach dem Unfall als Erstes tun?


  • Unfallstelle sichern: Warnblinker einschalten, je nach Sichtverhältnissen Warnweste anziehen und Warndreieck in einem Abstand von 50 bis 100 Metern aufstellen.

  • Bei geringfügigem Schaden muss die Unfallstelle sofort geräumt werden, um den Verkehrsfluss nicht zu blockieren.

  • Beweise sammeln: Fotos von der Unfallstelle, ausfindigmachen von Zeugen und deren Personalien aufnehmen.

  • Unfallbericht mit dem Unfallgegner ausfüllen. Über folgenden Link finden Sie ein Musterformular zum ausdrucken:


Tipp: Das Formular sollte immer im Handschuhfach liegen.



Wann sollte ich die Polizei rufen?

  • wenn Miet- oder Firmenwagen in den Unfall verwickelt sind.

  • bei größeren Sachschäden

  • wenn jemand verletzt wurde

  • wenn es zu Streit mit dem Unfallgegner kommt

  • wenn sich ein Unfallbeteiligter aus dem Staub gemacht hat


Ein verbreiteter Irrtum:

Die Polizeibeamten klären nicht, wer für den Schaden aufkommen muss. Es macht keinen Sinn mit den Polizisten über die Haftungsfrage zu diskutieren. Belasten Sie sich in keinem Fall selbst, Angaben zur Person und zum Fahrzeug genügen.


Wer räumt die Scherben weg und wohin mit dem Auto?

Falls das Auto in eine Werkstatt abgeschleppt werden muss, darf man grundsätzlich die Werkstatt aussuchen, allerdings muss die gegnerische Versicherung nur das Abschleppen in die nächstgelegene Fachwerkstatt bezahlen, außer es gibt gute Gründe für eine weiter entfernte Werkstatt, wie etwa eine laufende Garantie. Das Wegräumen von Blech und Scherben ist die Sache der Unfallbeteiligten. Nur bei schweren Unfällen ist dafür die Feuerwehr zuständig.


Welche Versicherung ist mein Ansprechpartner?

Immer die des Unfallgegners. Haftet der Unfallgegner zu 100 Prozent, gibt es von seiner Versicherung vollen Schadenersatz. Wenn man glaubt, dass man mindestens eine Teilschuld hat, dann muss man die eigene Kfz-Versicherung informieren. Am Ende wird eine Haftungsquote bestimmt, die darüber informiert, wer welchen Anteil der Schäden übernimmt. Eine Vollkaskoversicherung springt auch bei Schäden ein, die die gegnerische Versicherung nicht oder nur teilweise übernimmt. Dafür riskiert man allerdings ein Verschlechterung beim Schadenfreiheitsrabatt. Mit Hilfe eines Anwalts kann man sich jedoch einen Teil des Geldes für eine Rückstufung sowie die Selbstbeteiligung bei der gegnerischen Kfz-Haftpflicht zurückholen (Quotenvorrecht).


Brauche ich einen Gutachter und wann darf die Werkstatt loslegen?

Bei Bagatellschäden bis ca. 1000 Euro reicht der Versicherung ein Kostenvoranschlag der Versicherung einer Werkstatt mit Fotos vom Auto. Geht es um eine teurere Reparatur oder einen Totalschaden übernimmt die Versicherung auch die Kosten für den Gutachter. Diesen Sachverständigen kann man frei wählen. Bei der Suche hilft der ADAC. Das Gutachten reicht man dann bei der Versicherung ein. Im Idealfall liegt schon eine Reparaturkostenübernahme der Versicherung vor. Damit ist klar, dass die Versicherung zahlt. Ohne diese Zusage kann die Versicherung auch direkt mit der Werkstatt abrechnen. Dafür braucht die Werkstatt eine Abtretungserklärung von Ihnen. Trotzdem tragen Sie das finanzielle Risiko, das Sie der Auftraggeber sind.


Was ist, wenn die Versicherung nicht zahlen will?

Gestritten wird häufig um die Höhe der Stundensätze. Bei Fahrzeugen mit einem Alter bis zu drei Jahren, gibt es in der Regel keine Probleme. Bei älteren Autos kann die Versicherung die Tarife von günstigeren Werkstätten ansetzen. Wenn das Fahrzeug allerdings checkheftgepflegt ist, hat man Anspruch auf die höheren Sätze. Gelegentlich zahlt die Versicherung nur einen Teil der Reparaturkosten. In diesem Fall empfiehlt es sich, einen Anwalt einzuschalten.


Kann ich mir einen Mietwagen nehmen?

Für die Zeit, in der das eigene Auto in der Werkstatt ist, darf man sich einen Mietwagen nehmen. Um die vollen Kosten erstattet zu bekommen, sollte man auf Folgendes achten:

  • man sollte das Auto ausreichend nutzen, also täglich mindestens 20 km fahren

  • man sollte einen Mietwagen eine Fahrzeugklasse niedriger wählen

  • man sollte bei der Mietwagengesellschaft teure Tarife speziell für Unfallgeschädigte vermeiden

Wenn man die autofreie Zeit mit Bus und Bahn überbrückt, steht einem eine Nutzungsausfallentschädigung zu.


Was steht mir sonst noch zu?

Prinzipiell gilt:

Man darf das Geld der Versicherung nicht mit vollen Händen ausgeben. Es besteht eine Schadensminderungspflicht.

Aber man sollte auch kein Geld verschenken: Kosten für den Anwalt, Gutachter, Entsorgung bei einem Totalschaden sowie Pauschalen für Porto und Telefon kann man, immer im Verhältnis der Haftungsquote (wenn z.B. beide Parteien zu bestimmten Prozentsätzen haften), geltend machen. Eine kniffelige Frage ist die Ob und in welcher Höhe eine Wertminderung vorliegt, kann nur ein Sachverständiger klären. Wenn man bei einem Unfall verletzt wurde, geht es u.a. um Schmerzensgeld und eine Haushaltshilfe.

Die Berechnung der Höhe des Schmerzensgeldes erfolgt nach folgenden Kriterien: Dauer der ärztlichen Behandlung, des Krankenhausaufenthalts bzw. der Arbeitsunfähigkeit, Heilungsverlauf und der Grad des Verschuldens durch den Unfallgegner. Neben dem Schmerzensgeld können u.a. Verdienstausfall, Rentenzahlungen, Heilbehandlungskosten, Ausgaben für Reha-Maßnahmen und Pflegekosten angesetzt werden. Kann jemand wegen seiner Verletzungen seinen Haushalt nicht mehr oder nur eingeschränkt führen, bekommt er Schadensersatz in Form einer Haushaltshilfe. Erstattet werden Kosten, wie Kochen, Einkaufen, Waschen, Putzen bis hin zur Kinderbetreuung und Gartenpflege. Wird auf diese Hilfe verzichtet, können die Kosten fiktiv abgerechnet werden.


Quelle: ADAC Motorwelt, Ausgabe 11, 2017, S. 12-20




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