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MPUMAY

-Teil 2- Stärken und Schwächen des verkehrspsychologischen und -medizinischen Systems in Deutschland

Rehabilitationsgedanke

Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer Sperrfrist dienen als Maßregel der Sicherung und Besserung. Auch wenn der Führerscheinentzug von den Betroffenen eher als Strafe empfunden wird, wird damit aber neben dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern bezweckt, den Täter zu einer Besserung zu veranlassen und seine Eignung zum Führen von Fahrzeugen wieder herzustellen. Somit steht in Deutschland eher der Gedanke der Resozialisierung im Vordergrund, anstatt auf hohe Strafen zu setzen, wie dies in vielen anderen europäischen Ländern der Fall ist. Die Befragung im Rahmen des DRUID-Projektes ergab beispielsweise, dass Belgien für alkoholauffällige Kraftfahrer eine Geldstrafe bis zu 11.000 Euro vorsieht, Luxemburg ein Fahrverbot bis zu 15 Jahren und Tschechien eine Gefängnisstrafe bis zu 3 Jahren. 19 der 30 befragten Länder sehen außerdem keine Rehabilitationsmaßnahme für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vor und nur in 8 Ländern gibt es wie in Deutschland die Möglichkeit, die Sperrfrist zu verkürzen, beispielsweise durch die Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme.


Das primäre Ziel der Fahrerrehabilitation besteht dabei in der Vermeidung neuer Verkehrsauffälligkeiten unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen, so dass eine Reintegration in das Straßenverkehrssystem ohne eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist.


In Deutschland gibt es ein umfassendes System von Maßnahmen (z.B. Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gem. § 70 FeV, Kurse zur Sperrfristverkürzung, besondere Aufbauseminare für Fahranfänger gem. § 36 FeV, etc.), um das Verhalten alkoholauffälliger Kraftfahrer durch psychologische Interventionen langfristig positiv zu beeinflussen. Schon früh wurde erkannt, dass Sanktionen nicht notwendigerweise zu einer Änderung des Verhaltens führen. Schon seit Jahrzehnten ist bekannt, dass Mehrfachtäter trotz Geldstrafen dazu neigen, gleichartige Delikte zu wiederholen. Das Problem ist aber, dass harte Strafen allein noch nicht dazu beitragen, dass eine Änderung des Trinkverhaltens erfolgt, weil der vermehrte Alkoholkonsum und die damit verbundene erhöhte Alkoholgewöhnung nicht als ausschlaggebend für die Trunkenheitsfahrt gesehen wird. Selbst wenn der Betroffene zu der Erkenntnis gelangt, dass eine Änderung des Trinkverhaltens erfolgen muss, so ist ihm immer noch nicht klar, wie er dieses Ziel erreichen und dauerhaft aufrechterhalten kann. Entsprechend wurden in Deutschland rehabilitative Maßnahmen entwickelt, die nicht allein die Trink-Fahr-Problematik thematisieren, sondern sich insbesondere auch auf die Änderung der problematischen Trinkgewohnheiten konzentrieren.


Im Rahmen einer MPU kann unter bestimmten Bedingungen die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV empfohlen werden, nämlich wenn aus gutachterlicher Sicht eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch die Teilnahme an einem solchen Kurs noch vorliegende Eignungsdefizite behoben werden können. Stimmt die zuständige Fahrerlaubnisbehörde der Teilnahme zu und legt der Betroffene nach Abschluss der Maßnahme eine entsprechende Bescheinigung vor, so kann die Fahrerlaubnis ohne jede weitere Einzelfallprüfung wiedererteilt werden. Die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar nach § 36 FeV wird dagegen angeordnet, wenn innerhalb der Probezeit eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkohol- oder Drogeneinfluss begangen wurde. Ein Antrag auf Sperrfristverkürzung kann nach § 69a StGB eingereicht werden. Je nach Bundesland müssen dabei bestimmte Voraussetzungen (in der Regel einmalige Trunkenheitsfahrt unter 2 Promille) erfüllt sein.


Die genannten Kurse unterliegen strengen Kontrollen: Die verschiedenen Kursmodelle müssen von den zuständigen Landesbehörden anerkannt sein und ihre Träger bedürfen einer Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen, die auch die Qualitätssicherung überwacht. Die Kursleiter müssen außerdem bestimmte Voraussetzungen erfüllen (s. hierzu §§ 36 und 70 FeV): Der Kursleiter muss einen Hochschulabschluss als Diplom-Psychologe oder einen vergleichbaren Masterabschluss in Psychologie nachweisen und eine verkehrspsychologische Ausbildung absolviert haben. Dazu gehören Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Kraftfahreignung sowie eine Ausbildung zum Leiter von Kursen für auffällig gewordene Kraftfahrer. Die eingesetzten Kurskonzepte müssen zudem auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelt sein. Darüber hinaus muss die Wirksamkeit der Kurse in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren nachgewiesen werden.


Inhaltlich geht es dabei in den Kursen um die Vermittlung nützlicher Kenntnisse zum Thema Alkohol bzw. Drogen und Alkohol bzw. Drogen im Straßenverkehr, vor allem aber um die psychologische Arbeit mit dem einzelnen Teilnehmer in der Gruppe. Die Maßnahmen sollen zu einer dauerhaften Einstellungs- und Verhaltensänderung beitragen und den Betroffenen damit in die Lage versetzen, eine erneute Auffälligkeit zu vermeiden. Insgesamt leisten die Rehabilitationskurse einen nachhaltigen Beitrag zur Rückfallprävention und damit zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr.

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